Unsere AGB

Einkaufsbedingungen § 1 Bestellungen
1. Gültig sind nur schriftliche und rechtsverbindlich unterschriebene Bestellungen.

2. Nach unseren Angaben, Zeichnungen und Modellen gefertigte Waren dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder für andere als vertragliche Zwecke verwendet und geliefert werden.

3. Gleiches gilt für von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Profile, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Bei Verletzung dieser Rechte können die Besteller unbeschadet weitergehender Rechte jederzeit die Herausgabe der genannten Gegenstände verlangen.

4. Alle für die Durchführung der Bestellung von uns gelieferten Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Modelle etc. müssen nach Erledigung dieses Auftrags unverzüglich an uns zurückgesandt werden und bleiben unser geistiges Eigentum. Die mißbräuchliche Verwendung der genannten Gegenstände verpflichtet in voller Höhe zum Schadensersatz, sofern nicht die Vertragspartei nachweist, dass uns kein Schaden entstanden ist.

5. Im Rahmen der Vertagsabwicklung bekannt gewordene kaufmännische, technische oder personelle Einzelheiten sind von beiden Vertragsparteien gegenüber Dritten geheimzuhalten, sofern keine vorherige schriftliche Freigabeerklärung erfolgt. Ein Missbrauch dessen verpflichtet in voller Höhe zum Schadenersatz.

§ 2 Auftragsbestätigung / Bestätigungen 1. Jede Bestellung ist unverzüglich mit Angabe des Liefertermins und der gültigen Preise schriftlich zu bestätigen.

2. Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an.

3. Lieferbedingungen, die diesen Einkaufsbedingungen widersprechen, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Die stillschweigende Einbeziehung entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen.

4. Preisvorbehalte sind ausgeschlossen. Preisänderungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.

5. Sofern der Lieferant unsere Bestellung mit Änderungen annimmt, sind wir darauf schriftlich hinzuweisen, andernfalls kommt ein Vertrag nicht zustande. Dies gilt nicht, wenn wir die geänderte Auftragsbestätigung nachträglich schriftlich anerkennen.

6. Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Eingang schriftlich bestätigt, sind wir an sie nicht mehr gebunden.

§ 3 Lieferbedingungen
1.Der vereinbarte Termin ist der Zustellterminan Pro Metall.

2. Gibt die Lieferfirma Ca.-Angaben als Liefertermin an, bedeutet das Ende der angegebenen Ca.-Frist den Endtermin der Lieferung an Pro Metall.

3. Bei verschuldeter Überschreitung des vereinbarten Liefertermins und nach erfolglosem Ablauf der mit Mahnung von uns unter Ablehnungsandrohung gesetzten Nachfrist sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.

4. Bei unverschuldeter Überschreitung des vereinbarten Liefertermins steht dem Bestellern
bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ein vertragliches Rücktrittsrecht zu.

5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Bei mehreren Packstücken ist das den Lieferschein enthaltene Packstück entsprechend zu kennzeichnen.

6. Wir behalten uns vor, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen die Sendung insgesamt zurückgehen zu lassen oder die Rechnung innerhalb von vier Wochen mit 2% Skonto zu begleichen.

§ 4 Ersatz 1. Die Lieferfirma garantiert, dass die von ihr nach unsern Angaben im Bestellschein hergestellten Liefergegenstände insoweit fehlerfrei, zeichnungsgerecht und DIN-normgerecht sind und sichert zu, dass die Liefergegenstände insoweit unseren Bestellangaben entsprechen.

2. Die daneben bestehende Gewährleistungspflicht dauert 1 Jahr ab Gefahrübergang. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab unserer Kenntnis vom Mangel zu laufen.

3. Für fehlerhafte Lieferungen oder Lieferungen, die nicht die uns zugesicherten Eigenschaften besitzen, ist nach unserer Wahl entweder kostenlos Ersatz zu liefern oder sind Mängel kostenlos zu beheben. Im Falle der Nachbesserung stehen dem Lieferanten höchstens zwei Versuche der Mängelbeseitigung zu.

4. In dringenden Fällen, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges, sind wir berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit der Lieferfirma auf deren Kosten eine Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch geeignete Dritte vornehmen zu lassen.

5. Ist der Lieferant zum kostenlosen Ersatz nicht in der Lage oder scheitert der Nachbesserungsversuch, ist uns eine Gutschrift in voller Rechnungshöhe zu erteilen.

6. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos von uns aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben daneben vorbehalten.

7. Vorbehalte oder Klauseln über Freizeichnung von Schadensersatzansprüchen werden von uns nicht anerkannt.

§ 5 Produkthaftung 1. Werden wir bzw. unsere Kunden wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in – und ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten
zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfaßt auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.

2. Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.

3. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätsicherung durchzuführen und uns die nach Aufforderung nach zuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebene Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.

Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbedingungen zwischen Besteller und Lieferant gilt österreichisches Recht in seiner jeweils geltenden Fassung

§ 7 Teilunwirksamkeit Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wo wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Besteller und Lieferant nicht berührt.

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Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluß 1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage ab Datum des Angebotes gebunden.

2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir insoweit unser Einverständnis erklärt haben. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen von uns, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

4. Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonstwie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3 Preise, Preisänderungen 1. Unsere Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferzeiten 1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung unsererseits erfolgt ist.

2. Pro Metall® hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit von Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten, wenn Ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn die Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.

Dementsprechend bleibt unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.

§ 5 Versand und Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Gewährleistung 1. Ist unsere Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf Pro Metall® nach Ihrer Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt sechs Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.

3. Offensichtliche Mängel bei Lieferung können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige Mängel uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich
im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten.

4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

9. Steht Pro Metall® dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7 Haftungsbegrenzung Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch uns beruhen, sind sowohl gegen uns als auch gegen unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung/Leistung nebst Kosten und Zinsen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Lieferungen/Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.

2. Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgen für uns. Sollte durch diesen Vorgang in der Hand des Kunden Eigentum entstehen, so wird es gleichzeitig auf uns übertragen und das Produkt vom Kunden für uns verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht uns das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Der Kunde ist, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Erzeugnis im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs und unter Beachtung folgender Bedingungen weiter zu verkaufen:

3. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen gehen in Höhe des Rechnungswertes unserer beteiligten Vorbehaltsware sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Wir sind jedoch jederzeit befugt, dem uns auf Verlangen zu benennenden Abkäufer von dem Übergang Mitteilung zu machen und direkte Zahlung an uns zu verlangen. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend bei Verwendung unserer Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages.

4. Wenn der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

5. Die Pfändung des Liefergegenstandes steht uns frei und bedeutet nicht den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder den Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen und ähnlichen Beeinträchtigungen durch Dritte sind wir unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu verständigen. Die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

6. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

§ 9 Zahlung 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren beantragt, so sind wir auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Pro Metall® ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils gültigen EURIBOR Zinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines unseres darüber hinausgehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von uns nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit 1. Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Besteller gilt österreichisches Rech in der jeweils gültigen Fassung.

2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und Besteller nicht berührt.